§ 1
Aufgaben
(1) Der „Bioökonomie-Rat NRW“, im Folgenden „der Rat“ genannt, ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
(2) Der Rat ist nur an die von der Landesregierung mit Beschluss des Kabinetts zur Einrichtung des Rates formulierten Aufgaben gebunden. Die Aufgaben des Rates sind in Anlage festgehalten und Teil dieser Geschäftsordnung.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder üben die Tätigkeit ehrenamtlich, persönlich und unabhängig aus. Die Mitglieder des Rates sind bei ihrer Tätigkeit nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Die Landesregierung beruft die Mitglieder des Rates, wobei die Zahl der Mitglieder 15 nicht überschreiten soll. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft die Landesregierung entsprechenden Ersatz.
(3) Die Mitglieder des Rates werden für die Dauer einer Sitzungsperiode (3 Jahre) berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
(4) Reisekosten werden nach den Grundsätzen des Landesreisekostengesetzes für die Teilnahme an ordentlichen Sitzungen des Rates und für die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen des Rates/der Geschäftsstelle erstattet. Ferner können Reisekosten erstattet werden, wenn ein Ratsmitglied den Rat bei Terminen von Dritten vertritt; ob der Rat durch ein Ratsmitglied vertreten wird, entscheiden einvernehmlich Vorsitz, Leitung der Geschäftsstelle und das federführende Ressort.
§ 3
Vorsitz
(1) Der Rat wird von zwei Vorsitzenden geleitet, die sich die Aufgaben gleichberechtigt teilen.
(2) Mit Einsetzung des Rates bestimmt die Interministerielle Arbeitsgruppe „Bioökonomie“ einmalig für das erste Jahr die initialen Vorsitzenden aus dem Kreis der Ratsmitglie-der. Danach wählt der Rat die Vorsitzenden für die Dauer einer Sitzungsperiode in auf Wunsch geheimer Wahl aus seiner Mitte. Die Wahl bedarf der absoluten Mehrheit der dem Rat angehörenden Mitglieder. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Vorsitzenden vertreten den Rat nach außen und leiten die Sitzungen.
(4) Die Vorsitzenden werden durch die Geschäftsstelle unterstützt.
§ 4
Sitzungen und Beschlussfassung
(1) Die Vorsitzenden berufen den Rat nach Bedarf zur Bewältigung der Aufgaben, mindestens aber zweimal im Jahr, zu regulären Sitzungen in Person ein. Sind weitere Sitzungen zur Bewältigung der Aufgaben notwendig, können diese auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt elektronisch unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist. Auf Verlangen der fachlich zuständigen Landesressorts oder von mindestens 5 Mitgliedern sind die Vorsitzenden gehalten, den Rat einzuberufen.
(2) Der Einberufung sind der Vorschlag einer Tagesordnung sowie etwaige Beratungs-unterlagen beizufügen. Änderungs- oder Ergänzungswünsche sollen der Geschäfts-stelle spätestens zwei Wochen vor der Sitzung elektronisch mitgeteilt werden. Die finale Tagesordnung ist zusammen mit den für die Sitzung erforderlichen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der Sitzung elektronisch zu versenden.
(3) Der Rat kann in Einzelfällen abweichende Fristen und Verfahren beschließen.
(4) Die Sitzungen des Rates sind nicht öffentlich.
(5) Fachlich zuständige Referate der Landesregierung können Vertreterinnen und Vertreter zu den Sitzungen des Rates entsenden. Diese dürfen sich zu Tages-ordnungspunkten äußern. Ein Stimmrecht ist hiermit nicht verbunden.
(6) Der Rat kann Sachverständige und Gäste zu seinen Sitzungen einladen.
(7) Die Mitglieder des Rates und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwie-genheit über als vertraulich bezeichnete Unterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Rat außerhalb von Sitzungen durch die Landesregierung übermittelt und als vertraulich bezeichnet werden.
(8) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Ratsmitglieder bei einer Abstimmung anwesend sind. Bei digital oder hybrid einberufenden Sitzungen gilt auch die virtuelle Teilnahme als Anwesenheit.
(9) Beschlüsse können nach Bedarf und Dringlichkeit auch ohne Zusammenkunft des Rates von den Ratsmitgliedern im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorsitz oder fachlich zuständige Landesressorts können einen solchen Bedarf für ein Umlaufver-fahren feststellen. Das Ausbleiben eines Widerspruchs innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Beschlussvorschlags wird als Zustimmung des jeweiligen Ratsmitglieds gewertet.
(10) Die Mitglieder des Rates sind um einvernehmliche Beschlüsse bemüht. Soweit dies nicht erreichbar ist, erfolgt die Beschlussfassung des Rates mit einer Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stellungnahmen, die der Rat gegenüber der Landesregierung abgibt, sind abweichende Positionen in den jeweiligen Veröffent-lichungen transparent darzulegen. Abstimmungen erfolgen namentlich.
(11) Ein Mitglied des Rates darf nicht an der Beschlussfassung mitwirken, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Mitglieds begründen. Befangenheiten sind den Vorsitzenden mitzuteilen.
(12) Der Rat kann Sachverständige hören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen. Insofern dies mit der Ausgabe von Mitteln verbunden ist, muss die neu eingerichtete Interministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) Bioökonomie in Kenntnis gesetzt werden und das jeweils zahlende Ressort vorher dem Mitteleinsatz zustimmen.
(13) Auf Beschluss der Ratsmitglieder kann der Rat vorzeitig aufgelöst werden.
§ 5
Arbeitsgruppen des Rates
(1) Der Rat soll nach Bedarf für einen begrenzten Zeitraum themenbezogene Arbeitsgruppen bilden und berufen.
(2) Die Arbeitsgruppen bestimmen eine Arbeitsgruppen-Leitung aus dem Kreis der Arbeitsgruppe, die die Arbeitsergebnisse gegenüber dem Rat vertritt. Die Mitglieder des Rates leiten die Arbeitsgruppen entweder selber oder übernehmen „Themen-patenschaften“ für einzelne Arbeitsgruppen, um einen engen Austausch und den Wissenstransfer zwischen Rat und Arbeitsgruppen zu sichern.
(3) Ratsmitglieder können bei Bedarf eine fachliche Vertretung benennen, die sie in den Arbeitsgruppen vertritt. Die Vertretung unterliegt sämtlichen Regelungen dieser Geschäftsordnung und sollte für die Dauer der Sitzungsperiode nicht wechseln. Das Ratsmitglied ist verantwortlich dafür, sich und den Rat informiert zu halten.
(4) Zwischen den Arbeitsgruppen, insbesondere zwischen jenen, die Querschnittsthemen behandeln, soll ein intensiver Wissenstransfer erfolgen. Dazu tauschen sich die Leitenden regelmäßig in persönlichen Treffen oder Telefonkonferenzen aus.
(5) Sitzungen der Arbeitsgruppen, die Kosten verursachen, bedürfen der Zustimmung der Interministeriellen Arbeitsgruppe Bioökonomie, bzw. des zahlenden Ressorts.
(6) Die Geschäftsstelle unterstützt die Durchführung von Arbeitsgruppen Sitzungen.
§ 6
Niederschriften und Veröffentlichungen
(1) Über die Sitzungen des Rates fertigt die Geschäftsstelle eine Niederschrift, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnahmeliste enthält. Die Protokolle werden den Mitgliedern nach Kenntnisnahme durch den Vorsitz unverzüglich zugesandt. Über die Annahme des Protokolls wird im Umlaufverfahren entschieden. Erfolgen binnen einer zweiwöchigen Frist nach Vorlage des Protokolls keine Anmerkungen durch die Ratsmitglieder, gilt dieses als angenom-men. Die gegebenenfalls zu den Sitzungen zugezogenen Gäste können die Protokolle oder Auszüge daraus erhalten.
(2) Für Sitzungen von Untereinheiten und Arbeitsgruppen gilt § 6 (1) entsprechend.
(3) Veröffentlichungen, die im Namen des Rates erfolgen oder wesentliche Ergebnisse der Ratstätigkeit enthalten, werden im Rat beraten und nach § 4 (8-11) beschlossen.
(4) Die Geschäftsstelle veröffentlicht allgemein zugänglich die vom Rat dafür freige-gebenen Gutachten, Empfehlungen und Stellungnahmen.
§ 7
Geschäftsstelle
(1) Der Rat wird bei seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Stellvertretend für die Landesregierung vergibt das für Bioökonomie federführende Ressort den Auftrag für die Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in den Vergabe-unterlagen spezifiziert. Die Angehörigen der Geschäftsstelle sind gegenüber dem Auftraggeber an die Erfüllung des Vertrags gebunden.
(2) Mindestens eine Vertretung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen teil.
(3) Die Geschäftsstelle des Rates bereitet die Sitzungen des Rates im Benehmen mit den Vorsitzenden des Rates vor, erfüllt unterstützende Aufgaben laut Auftrag und unterrichtet Rat und Interministerielle Arbeitsgruppe Bioökonomie regelmäßig über ihre Aktivitäten.
(4) Die Geschäftsstelle stellt die für die Arbeit des Rates erforderlichen Informations-grundlagen zusammen, arbeitet den Stand des Wissens zu Einzelfragen auf und setzt die Empfehlungen des Rates zur Förderung des gesellschaftlichen Dialogs zur Bio-ökonomie auf nationaler und internationaler Ebene um. Sofern die Umsetzung der Empfehlungen einer Mittelallokation bedarf, ist vor Beginn der Aktivitäten die Intermini-sterielle Arbeitsgruppe in Kenntnis zu setzen und die Mittelverfügbarkeit zu klären.
(5) Die Geschäftsstelle hält Kontakt zum Auftraggebenden Ressort, zur Interministeriel-len Arbeitsgruppe, zu Ministerien und Behörden, zur Wirtschaft, Wissenschaft und gesellschaftlichen Gruppen. Sie unterrichtet den Rat über dortige Vorhaben, soweit diese für die Arbeit des Rates von Bedeutung sind.
§ 8
Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates und erfordert eine Zustimmung der Interministeriellen Arbeitsgruppe.